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J. Aufforderungssignale zum Pfeifen (Pf)
§ 47 (1) Die Pf-Signale zeigen an, daß der Triebfahrzeugführer die Triebfahrzeugpfeife zu bedienen hat. (2) Die Pf-Signale gelten außer für Zug- und Rangierfahrten auch für Kleinwagenfahrten. (3) Die Pf-Signale sind ortsfest und in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.
(2) Das Signal Pf 1 ist 100 m und bei geschobenen Zügen 100 m plus der maximalen Zuglänge vor einer Gefahrenstelle aufzustellen. Es ist nicht vor Wegübergängen aufzustellen.
(2) Das Signal Pf 2 ist mindestens 100 m und bei geschobenen Zügen mindestens 100 m plus der maximalen Zuglänge vor einem
ungesicherten Wegübergang aufzustellen. Kann dieser Mindestabstand aus örtlichen Gründen nicht eingehalten werden, so ist die
Aufstellung des Signals Pf 2 in den ÖBF festzulegen. ÖBF (3) Vom Signal Pf 2 ab ist 3 Sekunden lang und vor dem Wegübergang erneut zu pfeifen. Bei unsichtigem Wetter oder wenn Menschen bzw. Straßenfahrzeuge sich dem Wegübergang nähern, ist außerdem nach Bedarf zu pfeifen. (4) Folgen mehrere Wegübergänge so dicht aufeinander, daß das Signal Pf 2 für einen folgenden Wegübergang bereits vor dem rückgelegenen Wegübergang aufgestellt werden müßte, dann wird nur ein Signal Pf 2 aufgestellt. Die Anzahl der Wegübergänge wird auf einer am Signal Pf 2 angebrachten weißen Tafel in schwarzer Aufschrift angezeigt. Kurz vor jedem Wegübergang ist erneut zu pfeifen.
(5) Für Gleisbereiche, in denen nur rangiert wird, ist das Aufstellen des Signals Pf 2 in den ÖBF festzulegen. ÖBF
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