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G. Langsamfahrsignale (Lf)
§ 26 (1) Die Signale Lf 1, Lf 2 und Lf 3 zeigen Geschwindigkeitsbeschränkungen bei vorübergehend eingerichteten Langsamfahrstellen an. Sie sind nicht ortsfest. (2) Bei Dunkelheit sind die Signale Lf 1 und Lf 2 zu beleuchten. Bei ausreichender Beleuchtung der Werkbahnanlagen kann auf zusätzliche Beleuchtung der Signale Lf 1 und Lf 2 verzichtet werden.
(2) Die angegebenen Zahlen 5, 10, 20 und 30 zeigen die zulässige Geschwindigkeit in km/h an. (3) Die durch die Zahl angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, bis das letzte Schienenfahrzeug den Gleis- oder Streckenabschnitt verlassen hat. (4) Das Signal Lf 1 ist in der Regel unmittelbar rechts neben dem Gleis im Bremswegabstand, mindestens jedoch 100 m vor dem Signal Lf 2, aufzustellen. Für Fahrten auf falschem Gleis kann es auch unmittelbar links neben dem Gleis aufgestellt werden. (5) Vor einer Gleisverzweigung ist das Signal Lf 1 durch einen gelben Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die abzweigende Richtung gilt.
(1) Das Signal Lf 2 kennzeichnet den Anfang der Langsamfahrstelle.
(2) Das Signal Lf 2 ist am Anfang des langsam zu befahrenden Gleis- oder Streckenabschnittes in der Regel unmittelbar rechts neben dem Gleis aufzustellen. (3) Für geschobene Züge ist das Signal Lf 2 im Abstand der maximalen Zuglänge vor dem Anfang des langsam zu befahrenden Gleis- oder Streckenabschnittes aufzustellen. In diesem Fall gilt das Signal Lf 2 für gezogene Züge. (4) Auf eingleisiger Strecke ist das Signal Lf 2 für die eine Fahrtrichtung gleichzeitig das Signal Lf 3 für die entgegengesetzte Fahrtrichtung. Die Rückseite des Signals Lf 2 hat das Signal Lf 3 zu zeigen. (5) Für Fahrten auf falschem Gleis ist das Signal Lf 2 wie auf eingleisiger Strecke aufzustellen.
(1) Das Signal Lf 3 kennzeichnet das Ende der Langsamfahrstelle.
(2) Das Signal Lf 3 ist in der Regel in Bahnhöfen oder auf zweigleisigen Strecken unmittelbar rechts, auf eingleisigen Strecken unmittelbar links neben dem Gleis am Ende des langsam zu befahrenden Gleis- oder Streckenabschnittes aufzustellen. (3) Für gezogene Züge ist das Signal Lf 3 im Abstand der maximalen Zuglänge hinter dem Ende des langsam zu befahrenden Gleis- oder Streckenabschnittes aufzustellen. In diesem Falle gilt das Signal Lf 3 auch für geschobene Züge. (4) Für Fahrten auf falschem Gleis ist das Signal Lf 3 wie auf eingleisiger Strecke aufzustellen.
(2) Das Signal Lf 4 ist ortsfest und unmittelbar rechts neben dem Gleis, mindestens 100 m vor einem mit verminderter Geschwindigkeit zu befahrenden Gleis- oder Streckenabschnitt aufzustellen. Für geschobene Züge ist der Abstand um die maximale Zuglänge zu vergrößern. Bei Geschwindigkeitserhöhung steht das Signal Lf 4 an der Stelle des Geschwindigkeitswechsels. (3) Wird das Signal Lf 4 vor einem ungesicherten Wegübergang gezeigt, muß die Geschwindigkeitsbeschränkung erreicht sein, sobald das erste Schienenfahrzeug den ungesicherten Wegübergang erreicht hat. Sie ist beizubehalten, bis das erste Schienenfahrzeug den ungesicherten Wegübergang verlassen hat. (4) Die Geschwindigkeitserhöhung hinter einem ungesicherten Wegübergang wird nicht durch das Signal Lf 4 angezeigt. (5) Vor einer Gleisverzweigung ist das Signal Lf 4 durch einen weißen Richtungspfeil mit schwarzem Rand zu ergänzen, wenn die Geschwindigkeit nur für das abzweigende Gleis gilt. Die Pfeilspitze hat auf das Gleis zu zeigen, für das die angezeigte Geschwindigkeit gilt. (6) Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt bis zum nächsten Signal Lf 4 oder bis zum nächsten Lichthauptsignal.
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