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K. Signale für den Rangierbetrieb (Ra)
§ 50 (1) Die Rangiersignale sind vom Rangierleiter gleichzeitig hör- und sichtbar zu geben. Die Signale Ra 1, Ra 2 und Ra 3 gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Das Signal Ra 5 gilt bereits, wenn es nur sichtbar oder nur hörbar aufgenommen wird. Die Signale Ra 1 und Ra 2 gelten auf Bunkern bereits, wenn sie - mit einer lautstarken Signaleinrichtung gegeben - nur hörbar aufgenommen werden. (2) Vom Stellwerk aus kann der Stellwerkswärter die Signale Ra 1, Ra 2 und Ra 5 nur sichtbar geben. Auf Bunkern können die Signale Ra 1, Ra 2 und Ra 5 nur hörbar mit einer stationären lautstarken Signaleinrichtung gegeben werden. (3) Zum Geben der sichtbaren Zeichen der Signale Ra 1, Ra 2 und Ra 5 hat der Stellwerkswärter bei Tage eine Winkscheibe mit weißer runder Grundfläche und rotem Rand zu verwenden. Die Nachtzeichen sind mit einer weißleuchtenden Handlampe zu geben.
(4) Die Winkscheibe und die Handlampe müssen so bewegt werden, daß sie während der ganzen Bewegung voll sichtbar sind. (5) Wenn der Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen läßt, ist anstelle der Signale Ra 1 und Ra 2 der Auftrag mündlich oder fernmündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.
Das Signal Ra 5 gibt an, daß beim Rangieren anzuhalten ist.
(2) Das Signal Ra 10 steht in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis. (3) Zwischen dem Einfahrsignal und dem Signal Ra 10 muß mindestens die Schutzstrecke gewahrt sein. (4) Über das Signal Ra 10 hinaus ist das Rangieren nur mit Zustimmung des Stellwerkswärters erlaubt.
(2) Das Signal Ra 11b ist ortsfest und in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.
(3) Bei Dunkelheit ist das Signal Ra 11b zu beleuchten. In den ÖBF ist festzulegen, wo auf die Beleuchtung des Signals Ra 11b verzichtet werden kann. ÖBF (4) Der Stellwerkswärter als Rangierleiter unbegleiteter Rangierabteilungen muß den Fahrauftrag an den Triebfahrzeugführer zur Vorbeifahrt am Signal Ra 11b durch Signal Ra 1 oder Signal Ra 2 mündlich oder fernmündlich erteilen. (5) Der Stellwerkswärter muß für begleitete Rangierabteilungen die Zustimmung an den Rangierleiter zur Vorbeifahrt am Signal Ra 11b durch Hochhalten des Armes und bei Dunkelheit einer weißleuchtenden Handlampe oder mündlich bzw. fernmündlich erteilen. Der Rangierleiter erteilt daraufhin den Fahrauftrag an den Triebfahrzeugführer. Ohne diesen Fahrauftrag darf der Triebfahrzeugführer am Signal Ra 11b nicht vorbeifahren. (6) Wird der Fahrauftrag gemäß Abs. 4 oder die Zustimmung des Stellwerkswärters und der Fahrauftrag des Rangierleiters gemäß Abs. 5 schon bei Annäherung an Signal Ra 11b erteilt, so braucht die Rangierabteilung nicht zu halten. (7) Muß auf Bunkern das Halten geschobener Rangierabteilungen mit unterschiedlicher Wagenzahl gekennzeichnet werden, so kann das Signal Ra 11b durch Zusatzschild mit der betreffenden Wagenzahl (z. B. "8 Wagen") ergänzt werden.
(2) Das A u f l e u c h t e n des Signals Ra 12 gilt für unbegleitete Rangierabteilungen als Fahrauftrag des Stellwerkswärters als Rangierleiter an den Triebfahrzeugführer und für begleitete Rangierabteilungen als Zustimmung des Stellwerkswärters an den Rangierleiter. (3) Wenn mehrere Rangierabteilungen vor einem Signal Ra 11b oder haltzeigendem Lichthauptsignal halten oder sich ihm nähern, gilt der Fahrauftrag oder die Zustimmung gemäß Abs. 2 nur für die erste Rangierabteilung. Jede folgende Rangierabteilung muß erneut das Aufleuchten des Signals Ra 12 abwarten. (4) Erlischt das Signal Ra 12, bevor das Triebfahrzeug der Rangierabteilung daran vorbeigefahren ist, so gilt der Fahrauftrag bzw. die Zustimmung als zurückgenommen. Es muß das erneute Aufleuchten des Signals Ra 12 abgewartet werden. Sind Schubsignale vorhanden, so hat das Signal Ra 12 am zugehörigen Hauptsignal so lange zu leuchten, bis die geschobene Rangierabteilung mit dem Triebfahrzeug am Lichthauptsignal vorbeigefahren ist. (5) Für Rangierfahrten mit festgelegten Rangierfahrstraßen gilt das L e u c h t e n des Signals Ra 12 für unbegleitete Rangierabteilungen als Fahrauftrag oder für begleitete Rangierabteilungen als Zustimmung, wenn das Signal Ra 12 durch eine weiße runde Scheibe mit schwarzem Ring und weißem Rand (Kreisscheibe) gekennzeichnet ist.
(6) Beim Erscheinen des Signals Ra 12 muß das Signal Hl 13 bzw. das Signal Hl S erlöschen. (7) Bei gestörtem Signal Ra 12 muß der Stellwerkswärter den Fahrauftrag bzw. die Zustimmung mündlich oder fernmündlich erteilen.
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