www.stellwerke.de Inhalt:
Startseite |
C. Zusatzsignale an Lichthauptsignalen (Zs)
§ 10 (1) Das Signal Zs 1 zeigt an, daß am "Halt" zeigenden Lichthauptsignal vorbeigefahren werden darf. Der folgende Gleis- oder Streckenabschnitt ist mit besonderer Vorsicht zu befahren.
(2) Das Signal Zs 1 gilt für Züge und ist am Lichthauptsignal zu zeigen. Es hat nach dem Anschalten am Signal Hl 13 so lange zu blinken, bis ein geschobener Zug vom Signal Hl S aus am Signal Hl 13 mit dem Triebfahrzeug vorbeigefahren ist. (3) Der Zug darf ohne Halt vorbeifahren, wenn der Triebfahrzeugführer das Aufblinken des Signals Zs 1 wahrgenommen und zuvor das Lichthauptsignal ohne Signal Zs 1 gesehen hat. Blinkt das Signal Zs 1 bereits, wenn das Lichthauptsignal im Sichtbereich des Triebfahrzeugführers erscheint, so muß der Zug vor dem Lichthauptsignal halten. Der Zug darf erst weiterfahren, wenn der Triebfahrzeugführer eine besondere Weisung erhält oder für ihn erneut Signal Zs 1 gezeigt wird. Bei Gleisen in Linksbögen oder ähnlichen örtlichen Verhältnissen, bei denen erst nach Vorbeifahrt des Triebfahrzeuges eines geschobenen Zuges am Signal Hl S auf Signal Zs 1 das zugehörige Hauptsignal mit dem Signal Hl 13 und dem bereits blinkenden Signal Zs 1 in den Sichtbereich des Triebfahrzeugführers kommt, ist das am zugehörigen Signal Hl 13 blinkende Signal Zs 1 gültig, auch wenn dort das Aufblinken nicht wahrgenommen wurde. (4) Das Signal Zs 1 gilt nicht, wenn es erlischt, bevor das Triebfahrzeug des Zuges am Signal vorbeigefahren ist. (5) Bei Signal Zs 1 darf nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit vorgeschrieben ist oder durch andere Signale angezeigt wird. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für den anschließenden Weichenbereich.
(2) Bei Signal Zs 1H darf ein Zug vom falschen Gleis ohne Halt am Standort des Einfahrsignals vorsichtig - mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h - in den Bahnhof einfahren. (3) Das Signal Zs 1H darf nur dann gegeben werden, wenn auf einer weiteren einmündenden Strecke die Annäherung eines Zuges auf falschem Gleis ausgeschlossen ist. (4) Die Aufnahme des Signals Zs 1H ist vom Triebfahrzeugführer durch Signal Zp 1 zu bestätigen.
(2) Das Signal Zs 4 ist am Mast des zugehörigen Lichthauptsignals zu zeigen.
(2) Das Signal Zs 6 ist am Lichthauptsignal zu zeigen. Es zeigt an, daß ein Zug erheblich früher zum Halten gebracht werden muß, als bei den übrigen Einfahrten.
(2) Das Signal Zs 9 ist an einem Lichthauptsignal angebracht, das nur dann einen Fahrtbegriff zeigen darf, wenn der folgende Wegübergang technisch gesichert ist. (3) Nach Vorbeifahrt an einem haltzeigenden und mit Signal Zs 9 gekennzeichneten Lichthauptsignal auf Signal Zs 1 oder besondere Weisung darf der folgende Wegübergang nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren werden. Vom Lichthauptsignal bis zum Wegübergang ist das Signal Zp 1 rechtzeitig und wiederholt zu geben. (4) Folgen auf ein mit Signal Zs 9 gekennzeichnetes Lichthauptsignal mehrere Wegübergänge, so ist die Anzahl auf einer unter dem Signal Zs 9 angebrachten weißen Tafel anzuzeigen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Abs. 3 gilt dann für die angezeigte Anzahl der Wegübergänge.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung am Wegübergang gilt, bis das erste Schienenfahrzeug den Wegübergang verlassen hat.
Zum Seitenanfang
|
||||||||||