H.
Schutzhaltsignale (Sh)
§ 31
Allgemeines
(1) Schutzhaltsignale dienen dazu, ein Gleis abzuriegeln oder fordern ein sofortiges Anhalten zur Abwendung einer Gefahr.
(2) Die Nachtzeichen der Signale Sh 1 und Sh 2 sind bei unsichtigem Wetter auch am Tage anzuwenden.
§ 32
Signal Sh 1 - Kreissignal -
(1) Das Signal Sh 1 bedeutet, daß sofort anzuhalten ist, da eine Gefahr besteht.
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Tageszeichen Eine weiß-rot-weiße Signalflagge, irgenein Gegegenstand
oder der Arm allein wird im Kreis geschwungen |
Nachtzeichen Eine Handlampe, möglichst rot abgeblendet oder ein
leuchtender Gegegenstand wird im Kreis geschwungen |
(2) Zum Geben des Signals Sh 1 ist dem Zug, der Rangierabteilung oder dem Kleinwagen so weit als möglich entgegenzulaufen.
(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob das Signal Sh 1 wahrgenommen wird, ist außerdem das Signal
Sh 5 anzuwenden. Vom Stellwerkswärter sind stets die Signale Sh 1 und Sh 5 zu geben.
§ 33
Signal Sh 2 - Haltscheibe -
(1) Das Signal Sh 2 zeigt an, daß unmittelbar vor dem Signal anzuhalten ist.
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Tageszeichen Eine rechteckige rote Scheibe mit weißem Rand |
Nachtzeichen Eine rechteckige rote Scheibe mit rotem Licht |
(2) Das Signal Sh 2 ist nicht ortsfest. Es ist in der Regel unmittelbar rechts neben dem Gleis aufzustellen.
(3) Das Signal Sh 2 ist anzuwenden:
a) zur vorübergehenden Abriegelung des Gleises vor Gefahrenpunkten auf Betriebsstellen; zur Abriegelung der
unbefahrbaren Gleisstelle ist das Signal Sh 2 10 m vor der zu schätzenden Stelle von beiden Richtungen aufzustellen. In
Ausnahmefällen darf der Abstand auch geringer sein;
b) zur Bezeichnung einer Stelle, an der ein Zug ausnahmsweise halten muß;
c) zum Schutz von Schienenfahrzeugen, die nicht bewegt werden dürfen oder an die nicht angefahren werden darf;
d) wenn ein Lichthauptsignal oder ein Rangierfahrtsignal nicht auf Halt zurückgestellt werden kann oder ein
Ersatzsignal nicht erlischt. Das Signal Sh 2 ist unmittelbar vor dem gestörten Signal aufzustellen. Erforderlichenfalls kann
zusätzlich das Signal Sh 1 angewendet werden;
e) zur örtlichen Abriegelung des Gleises vor einer unbefahrbaren Gleisstelle auf freier Strecke. Das Gleis ist
ohne Rücksicht darauf, ob ein Zug zu erwarten ist, stets nach beiden Richtungen örtlich abzuriegeln. Das Signal Sh 2 ist
mindestens 30 m und bei geschobenen Zügen 30 m plus der maximalen Zuglänge vor der unbefahrbaren Gleisstelle aufzustellen;
f) wenn der Einfahrt eines Zuges in eine Betriebsstelle ein Hindernis entgegensteht und der Auftrag zum Halten
nicht durch ein Lichthauptsignal erteilt werden kann;
g) zum Schutz von Kleinwagen.
(4) Muß der Auftrag zum Halten so plötzlich gegeben werden, daß das Signal Sh 2 nicht mehr aufgestellt werden kann, so ist
das Signal Sh 1 anzuwenden. Das Aufstellen des Signals Sh 2 ist sofort nachzuholen.
(5) Zur Abriegelung eines Gleises in oder unmittelbar hinter einem Tunnel ist das Signal Sh 2 außerhalb des Tunnels aufzustellen.
(6) Der Haltauftrag wird durch Entfernen oder Wegdrehen des Signals Sh 2 aufgehoben.
§ 34
Signal Sh 5 - Horn- oder Pfelfsignal -
(1) Das Signal Sh 5 gibt an, daß sofort anzuhalten ist, da eine Gefahr besteht.
Mehrmals nacheinander drei kurze Töne
(2) Das Signal Sh 5 ist zu geben:
a) wenn das Signal Sh 1 nicht gegeben werden kann oder nicht ausreichend erscheint;
b) um andere Werktätige zum Anhalten eines Zuges, einer Rangierabteilung oder eines Kleinwagens zu veranlassen;
c) vom Stellwerkswärter stets, wenn Signal Sh 1 gegeben wird.
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