www.stellwerke.de Inhalt:
Startseite |
M. Signale an Zügen und Kleinwagen (Zg) sowie an einzelnen Fahrzeugen (Fz)
§ 68 (1) Das Signal Zg 1 kennzeichnet die Spitze von Zügen.
(2) Geschobene Züge haben neben dem Signal Zg 1 die akustische Warnanlage stets vorn am ersten Wagen zu führen. (3) Bei nachgeschobenen Zügen ist das Signal Zg 1 auch an der Schiebelokomotive zu führen. (4) Bei geschobenen Zügen ist zugelassen, daß vorn am ersten Wagen zum Tageszeichen zusätzlich ein Schlußsignal angebracht wird. (5) Zur Kennzeichnung der Spitze von Zügen können auch drei weiße Lichter in Form eines A gezeigt werden. (6) Rottenkraftwagen, die als Züge verkehren, müssen Signal Zg 1 führen.
(1) Das Signal Zg 3a kennzeichnet den Schluß von Zügen.
(2) Das Nachtzeichen des Signals Zg 3a kann auch an Stelle des Tageszeichens angewendet werden. Bei unsichtigem Wetter ist das Nachtzeichen des Signals Zg 3a auch bei Tage anzuwenden. (3) Bei geschobenen Zügen des Leistungsfahrbetriebes braucht am Triebfahrzeug kein Tageszeichen des Signals Zg 3a angebracht zu sein. (4) An einzeln fahrenden Triebfahrzeugen braucht kein Tageszeichen des Signals Zg 3a angebracht zu sein. (5) Rottenkraftwagen, die als Züge verkehren, müssen Signal Zg 3a fuhren.
(6) Züge, die aus Schienenfahrzeugen der Deutschen Reichsbahn gebildet wurden und auf Werkbahngleisen verkehren, dürfen
das Nachtzeichen des Signals Zg 1 auch als Signal Zg 3a unter folgenden Bedingungen führen:
(2) Das Nachtzeichen ist bei unsichtigem Wetter auch am Tage anzuwenden. (3) Müssen ungesicherte Wegübergänge befahren werden, so ist das Signal Zg 1 zu führen. (4) Triebfahrzeuge, die nicht mit dem Signal Fz 1 ausgerüstet sind, können weiterhin im Rangierdienst die Signale Zg 1 und Zg 3a führen.
(2) Die Kennzeichnung der Wagen mit dem Signal Fz 3 hat durch den Transportführer zu erfolgen.
Zum Seitenanfang
|
|||||||||||||||||||||||||