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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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P.
Sonstige Bestimmungen

§ 92
Einführung neuer Signale

Die Einführung neuer Signale bedarf der Genehmigung der Obersten Bergbehörde. Anträge zur Einführung neuer Signale sind schriftlich begründet bei der zuständigen Bergbehörde einzureichen.

(1) Die Bergbehörde ist berechtigt, auf Antrag des Generaldirektors oder des Direktors des Betriebes in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen befristete Sonderregelungen zu den Bestimmungen dieser Anordnung zu genehmigen. Der Antrag ist mit Zustimmung der zuständigen Arbeitsschutzinspektion zu stellen.

(2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkung erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.

Diese Anordnung ist den Werktätigen des Fahrbetriebes gemäß § 2 Abs. 1 Anhang I der Fahrbetriebsvorschrift für Werkbahnen im Braunkohlenbergbau (FBV-Br) gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. Andere Werktätige sind nachweislich zu belehren.

(1) Änderungen, die auf Grund dieser Anordnung zu treffen sind, müssen bis zum 1.November 1988 durchgeführt sein. Diese Frist kann in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen durch die zuständige Bergbehörde verlängert werden.

(2) Sonderregelungen, die auf Grund der gemäß § 96 Abs. 2 außer Kraft tretenden Bestimmungen erteilt worden sind, bleiben bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, längstens jedoch bis zum 1. November 1988 in Kraft.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
a) Anordnung vom 4. Oktober 1974 über die Werkbahnsignale im Braunkohlenbergbau - Signalordnung (SOBR) - (Sonderdruck Nr. 784 des Gesetzblattes),
b) Signale und Bestimmungen für Signale, die vor dem 1. Juni 1987 auf Grund einer Genehmigung oder Sonderregelung der Obersten Bergbehörde eingeführt wurden.

Leipzig, den 20. Oktober 1986

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Holger Kötting