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Anordnung
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(8) Gezogene und geschobene Züge sowie gezogene Rangierabteilungen haben an haltzeigenden Signalen mit der Spitze des Triebfahrzeuges (Pufferbohle) unmittelbar vor dem Signal zu halten. Bei Vorspann- oder Doppellokomotiven gilt als Spitze des Triebfahrzeuges die Pufferbohle des vorderen Triebfahrzeuges. Ausgenommen hiervon sind die Festlegungen des § 15 Abs. 1. Geschobene Rangierabteilungen haben mit der Spitze des ersten Schienenfahrzeuges unmittelbar vor dem haltzeigenden Signal zu halten, wenn das Signal nicht entsprechend Abs. 9 mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift "Geschoben" gekennzeichnet oder wenn das haltzeigende Signal kein Signal Hl S - Schubhalt-Signal - ist.
(9) Signale, die nur für geschobene Züge und geschobene Rangierabteilungen gelten, sind mit Ausnahme der Lichthauptsignale durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Geschoben" zu kennzeichnen.
(10) Für Strossengleise ist die Gleisseite für die Signalstandorte in den Örtlichen Bestimmungen für den Fahrbetrieb (im folgenden ÖBF genannt) festzulegen.
(11) Der Weichenbereich im Sinne dieser Anordnung endet bei Einfahrten am nächsten Lichthauptsignal und bei Ausfahrten hinter der letzten zu befahrenden Weiche.
(1) Das Aufstellen der Lichthaupt- und Lichtvorsignale hat nach den für die Ausgestaltung der
Werkbahnsicherungsanlagen des Braunkohlenbergbaus geltenden Bestimmungen2 zu erfolgen.
(2) Die Formsignale Sp1, Lf1 bis Lf4, Sh2, Pf1, Pf2, Ra10, Ra11b, Wa4, So5, So6, So7a, So7b und
So8 sind seitlich bis 4 m und mindestens 1,0 m über Schienenoberkante anzuordnen.
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Aufstellen von Signalen
1 Maßangaben für Bildsignale sind im BKK Senftenberg - Stammbetrieb - Fachbereich Produktion Kombinat vorhanden.
2 Z. Z. gilt:
Technische Bestimmungen und Grundsätze für Werkbahnsicherungsanlagen im Braunkohlenbergbau (TB-WBSA-Br) gültig ab 1. September 1983 (Sonderdruck VE BKK Senftenberg)
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