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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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Anordnung
über die Werkbahnsignale im Braunkohlenbergbau
- Signalordnung (SOBr) -

vom 20. Oktober 1986
Auf Grund des § 12 Abs. 7 der Verordnung vom 14. Januar 1970 über das Statut der Obersten Bergbehörde beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik (GBI. II Nr. 11 S. 57) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:

(1) Diese Anordnung regelt die Gestaltung und Anwendung von Signalen für Werkbahnen im Braunkohlenbergbau.

(2) Diese Anordnung gilt für
- die Kombinate und Betriebe des Braunkohlenbergbaus;
- die Kombinate und Betriebe, die Signale für Werkbahnen im Braunkohlenbergbau herstellen oder instandsetzen;
- die Organe der staatlichen Bergaufsicht.

(3) Diese Anordnung gilt nicht für Anschlußbahnen.

(1) Die Signale müssen in Größe1, Form, Farbe, Klangart und Verwendungszweck den Bestimmungen dieser Anordnung entsprechen. Sie sind zu verwenden, wenn die Notwendigkeit für ihre Anwendung besteht.

(2) Die Signale sind in Übereinstimmung mit den in dieser Anordnung vorgegebenen Signalbildern herzustellen. Die Ausführung der Signale muß der Signalbeschreibung entsprechen. In der Signalbeschreibung gilt die Bezeichnung rechts und links im Sinne der Fahrtrichtung. Die Rückseite der Signale muß so beschaffen sein, daß Verwechslungen mit anderen Signalen ausgeschlossen sind.

(3) Signale sind zu beleuchten, wenn dies in den jeweiligen Festlegungen zu den Signalen gefordert wird. Die Beleuchtung dieser Signale muß sicherstellen, daß sie in der vorgeschriebenen Form und Farbe zweifelsfrei durch die Triebfahrzeugführer erkannt werden.

(4) Die für die Dunkelheit vorgeschriebenen Signale (Nachtzeichen) sind mit dem Eintritt der Dämmerung ohne Rücksicht auf künstliche Beleuchtung bis zum Eintritt voller Tageshelle oder bei unsichtigem Wetter anzuwenden. Als unsichtiges Wetter gelten witterungsbedingte Sichtweiten unter 100 m. An Lichtsignalen ist bei unsichtigem Wetter die für das Tageslicht vorgesehene stärkere Ausleuchtung einzuschalten. Unabhängig davon ist es zulässig, auch in anderen Fällen die Nachtzeichen - insbesondere die Handsignale - am Tage anzuwenden, wenn dadurch die Signalaufnahme verbessert werden kann.

(5) Ist in dem im Abs. 4 genannten Zeitraum oder bei unsichtigem Wetter ein Nachtzeichen vollständig oder teilweise erloschen, das Tageszeichen aber zweifelsfrei erkennbar, so gilt das Tageszeichen.

(6) Wird im Einzelfall ein Signal nicht deutlich wahrgenommen, so muß die Bedeutung angenommen werden, die die größte Vorsicht erfordert.

(7) Ein ungültiges ortsfestes Signal ist durch ein weißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen. Außerdem sind ungültige Lichtsignale zu löschen oder zu verdecken. Ungültige ortsfeste Signale an Weichen und Gleissperren sind zu verdecken. Ungültige nicht ortsfeste Signale sind zu entfernen. Bei mehreren Signalen an einem Mast werden alle Signale durch das Kreuz ungültig.

      [Ungültig]       [Ungültig]

(8) Gezogene und geschobene Züge sowie gezogene Rangierabteilungen haben an haltzeigenden Signalen mit der Spitze des Triebfahrzeuges (Pufferbohle) unmittelbar vor dem Signal zu halten. Bei Vorspann- oder Doppellokomotiven gilt als Spitze des Triebfahrzeuges die Pufferbohle des vorderen Triebfahrzeuges. Ausgenommen hiervon sind die Festlegungen des § 15 Abs. 1. Geschobene Rangierabteilungen haben mit der Spitze des ersten Schienenfahrzeuges unmittelbar vor dem haltzeigenden Signal zu halten, wenn das Signal nicht entsprechend Abs. 9 mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift "Geschoben" gekennzeichnet oder wenn das haltzeigende Signal kein Signal Hl S - Schubhalt-Signal - ist.

(9) Signale, die nur für geschobene Züge und geschobene Rangierabteilungen gelten, sind mit Ausnahme der Lichthauptsignale durch ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Geschoben" zu kennzeichnen.

(10) Für Strossengleise ist die Gleisseite für die Signalstandorte in den Örtlichen Bestimmungen für den Fahrbetrieb (im folgenden ÖBF genannt) festzulegen.

ÖBF

(11) Der Weichenbereich im Sinne dieser Anordnung endet bei Einfahrten am nächsten Lichthauptsignal und bei Ausfahrten hinter der letzten zu befahrenden Weiche.

(1) Das Aufstellen der Lichthaupt- und Lichtvorsignale hat nach den für die Ausgestaltung der Werkbahnsicherungsanlagen des Braunkohlenbergbaus geltenden Bestimmungen2 zu erfolgen.

(2) Die Formsignale Sp1, Lf1 bis Lf4, Sh2, Pf1, Pf2, Ra10, Ra11b, Wa4, So5, So6, So7a, So7b und So8 sind seitlich bis 4 m und mindestens 1,0 m über Schienenoberkante anzuordnen.


1 Maßangaben für Bildsignale sind im BKK Senftenberg - Stammbetrieb - Fachbereich Produktion Kombinat vorhanden.
2 Z. Z. gilt:
Technische Bestimmungen und Grundsätze für Werkbahnsicherungsanlagen im Braunkohlenbergbau (TB-WBSA-Br) gültig ab 1. September 1983 (Sonderdruck VE BKK Senftenberg)

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Holger Kötting