§ 5
Allgemeine Bestimmungen für Lichtvorsignale
(1) Lichtvorsignale sind grundsätzlich anzuwenden, wenn Einfahr-, Block- und Deckungssignale im Bremswegabstand nicht
erkennbar sind. Sie sind immer anzuwenden, wenn Einfahr-, Block- und Deckungssignale nicht im zu erwartenden Bremsweg
erkennbar sind. Das Anzeigen des Signalbegriffes Hl 4a am vorhergehenden Lichthauptsignal ist zulässig, wenn die Entfernung
zwischen beiden Signalen 3 Bremswegabstände nicht überschreitet.
(2) Lichtvorsignale sind zur Unterscheidung von den Lichthauptsignalen durch Signal So 3a zu kennzeichnen.
(3) An einem Lichtvorsignal darf nur Signal Hl 1 oder Hl 4a erscheinen. Das Lichtvorsignal ist mit dem für die Fahrt gültigen
Lichthauptsignal so zu verbinden, daß das Signal Hl 1 erst gegeben werden kann, wenn zuvor am Lichthauptsignal das Signal Hl
1 oder Hl 4a erscheint. Erlischt am Lichthauptsignal das Signal Hl 1 oder das Signal Hl 4a, muß gleichzeitig am
Lichtvorsignal das Signal Hl 1 in Hl 4a wechseln.
(4) Lichtvorsignale stehen mindestens im Bremswegabstand vor dem zugehörigen Lichthauptsignal. Ist dem
Lichthauptsignal ein Schubsignal zugeordnet, so ist das Lichtvorsignal im Bremswegabstand vor diesem aufzustellen.
(5) Lichtvorsignale sind in der Regel rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis anzuordnen. Muß ein Vorsignal links vom
zugehörigen Gleis aufgestellt werden, so ist das zugehörige Signal So 3a in Höhe des Lichtvorsignals rechts neben dem Gleis aufzustellen.
§ 6
Signal Hl 1 - Fahrtsignal -
(1) Das Signal Hl 1 zeigt an, daß der folgende Gleis- oder Streckenabschnitt mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden darf.