B.
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl)
§ 4
Allgemeine Bestimmungen für Lichthauptsignale
(1) Lichthauptsignale sind Einfahrsignale, Ausfahrsignale, Zwischensignale, Blocksignale, Deckungssignale, Rangierhauptsignale. Diesen Signalen kann ein Schubsignal zugeordnet sein.
(2) Die Grundstellung der Lichthauptsignale ist die Stellung "Halt". Die Stellung "Fahrt" als Grundstellung ist für
Blocksignale auf Strecken mit automatischem Streckenblock zulässig. Lichthauptsignale gelten für Zugfahrten. Die
haltzeigenden Lichthauptsignale Hl 13 und Hl S gelten auch für Rangier- und Kleinwagenfahrten.
(3) Die Lichthauptsignale sind in der Regel rechts neben oder über dem Gleis anzuordnen.
Die Kennzeichnung links stehender Lichthauptsignale hat durch Signal So 2 zu erfolgen.
(4) Die an einem Lichthauptsignal zu zeigenden Signalbegriffe werden durch farbige Lampen - die bei Tag und Dunkelheit leuchten
- gebildet. Die Lampen sind auf einem Signalschirm anzubringen oder im Baukastensystem zu einem Signalschirm zusammenzusetzen.
(5) Lichthauptsignale - ausgenommen in der Stellung "Halt" - zeigen an, daß die für die Strecke zulässige Geschwindigkeit bis zum nächsten Signal beibehalten werden darf.
(6) Lichthauptsignale und ihnen zugeordnete Schubsignale sind durch weiß-rot-weiße Mastschilder oder weiß-rot-weißen Anstrich des Signalmastes zu kennzeichnen.
![[Mastschild]](http://www.stellwerksbilder.de/braun/mastsch.gif)
(7) Erloschene Lichthauptsignale gelten als Haltsignale.
(8) Lichthauptsignale, die nur ein weißes Standlicht (Kennlicht) zeigen, gelten fahrbetrieblich als nicht vorhanden.
![[Kennlicht]](http://www.stellwerksbilder.de/braun/hl_ke.gif)
(3) Die Vorbeifahrt einer Rangierabteilung am Signal Hl 13 ist erlaubt, wenn der Stellwerkswärter die Zustimmung bzw. den Fahrauftrag dazu erteilt hat.
(4) Zeigt das Lichthauptsignal bei Annäherung einer Rangierabteilung noch einen Fahrtbegriff, dann ist anzuhalten und das Erscheinen des Signals Hl 13 abzuwarten.
(3) Die Vorbeifahrt einer geschobenen Rangierabteilung am Signal Hl S ist erlaubt, wenn der Stellwerkswärter die Zustimmung oder den Fahrauftrag dazu erteilt hat.
(4) Zeigt das Schubsignal bei Annäherung einer geschobenen Rangierabteilung noch einen Fahrtbegriff, dann ist anzuhalten und das Erscheinen des Signals Hl S abzuwarten.