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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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B.
Lichthaupt- und Lichtvorsignale (Hl)

§ 4
Allgemeine Bestimmungen für Lichthauptsignale

(1) Lichthauptsignale sind Einfahrsignale, Ausfahrsignale, Zwischensignale, Blocksignale, Deckungssignale, Rangierhauptsignale. Diesen Signalen kann ein Schubsignal zugeordnet sein.

(2) Die Grundstellung der Lichthauptsignale ist die Stellung "Halt". Die Stellung "Fahrt" als Grundstellung ist für Blocksignale auf Strecken mit automatischem Streckenblock zulässig. Lichthauptsignale gelten für Zugfahrten. Die haltzeigenden Lichthauptsignale Hl 13 und Hl S gelten auch für Rangier- und Kleinwagenfahrten.

(3) Die Lichthauptsignale sind in der Regel rechts neben oder über dem Gleis anzuordnen. Die Kennzeichnung links stehender Lichthauptsignale hat durch Signal So 2 zu erfolgen.

(4) Die an einem Lichthauptsignal zu zeigenden Signalbegriffe werden durch farbige Lampen - die bei Tag und Dunkelheit leuchten - gebildet. Die Lampen sind auf einem Signalschirm anzubringen oder im Baukastensystem zu einem Signalschirm zusammenzusetzen.

(5) Lichthauptsignale - ausgenommen in der Stellung "Halt" - zeigen an, daß die für die Strecke zulässige Geschwindigkeit bis zum nächsten Signal beibehalten werden darf.

(6) Lichthauptsignale und ihnen zugeordnete Schubsignale sind durch weiß-rot-weiße Mastschilder oder weiß-rot-weißen Anstrich des Signalmastes zu kennzeichnen.

      [Mastschild]

(7) Erloschene Lichthauptsignale gelten als Haltsignale.

(8) Lichthauptsignale, die nur ein weißes Standlicht (Kennlicht) zeigen, gelten fahrbetrieblich als nicht vorhanden.

      [Kennlicht]

(1) Lichtvorsignale sind grundsätzlich anzuwenden, wenn Einfahr-, Block- und Deckungssignale im Bremswegabstand nicht erkennbar sind. Sie sind immer anzuwenden, wenn Einfahr-, Block- und Deckungssignale nicht im zu erwartenden Bremsweg erkennbar sind. Das Anzeigen des Signalbegriffes Hl 4a am vorhergehenden Lichthauptsignal ist zulässig, wenn die Entfernung zwischen beiden Signalen 3 Bremswegabstände nicht überschreitet.

(2) Lichtvorsignale sind zur Unterscheidung von den Lichthauptsignalen durch Signal So 3a zu kennzeichnen.

(3) An einem Lichtvorsignal darf nur Signal Hl 1 oder Hl 4a erscheinen. Das Lichtvorsignal ist mit dem für die Fahrt gültigen Lichthauptsignal so zu verbinden, daß das Signal Hl 1 erst gegeben werden kann, wenn zuvor am Lichthauptsignal das Signal Hl 1 oder Hl 4a erscheint. Erlischt am Lichthauptsignal das Signal Hl 1 oder das Signal Hl 4a, muß gleichzeitig am Lichtvorsignal das Signal Hl 1 in Hl 4a wechseln.

(4) Lichtvorsignale stehen mindestens im Bremswegabstand vor dem zugehörigen Lichthauptsignal. Ist dem Lichthauptsignal ein Schubsignal zugeordnet, so ist das Lichtvorsignal im Bremswegabstand vor diesem aufzustellen.

(5) Lichtvorsignale sind in der Regel rechts neben oder über dem zugehörigen Gleis anzuordnen. Muß ein Vorsignal links vom zugehörigen Gleis aufgestellt werden, so ist das zugehörige Signal So 3a in Höhe des Lichtvorsignals rechts neben dem Gleis aufzustellen.

(1) Das Signal Hl 1 zeigt an, daß der folgende Gleis- oder Streckenabschnitt mit der zulässigen Geschwindigkeit befahren werden darf.

      [Hl 1]       Ein grünes Licht

(2) Wird das Signal Hl 1 an einem Vorsignal gezeigt, bedeutet dies, daß am nächsten Lichthauptsignal das Signal Hl 1 oder Hl 4a zu erwarten ist.

(1) Das Signal Hl 4a zeigt an, daß am nächsten Lichthauptsignal das Signal Hl 13 bzw. Hl S zu erwarten ist. Die Geschwindigkeit ist so zu vermindern, daß am nächsten Lichthauptsignal, auch wenn dieses entsprechend den örtlichen Bedingungen nicht im Bremswegabstand zu erkennen ist, gefahrenlos angehalten werden kann.

      [Hl 4a]       Ein grünes Blinklicht

(2) Wird das Signal Hl 4a an einem Vorsignal gezeigt, bedeutet dies, daß am nächsten Lichthauptsignal das Signal Hl 13 bzw. Hl S zu erwarten ist.

(3) Bei Anwendung des Signals Hl 4a als Hauptsignal ist zur Kennzeichnung ein Signalbezeichnungschild mit orangefarbenem Grund zu verwenden.

(1) Das Signal Hl 13 zeigt an, daß unmittelbar vor dem Signal anzuhalten ist.

      [Hl 13]       Ein rotes Licht

(2) Für die Vorbeifahrt eines Zuges am Signal Hl 13 auf Signal Zs 1 gilt § 10.

(3) Die Vorbeifahrt einer Rangierabteilung am Signal Hl 13 ist erlaubt, wenn der Stellwerkswärter die Zustimmung bzw. den Fahrauftrag dazu erteilt hat.

(4) Zeigt das Lichthauptsignal bei Annäherung einer Rangierabteilung noch einen Fahrtbegriff, dann ist anzuhalten und das Erscheinen des Signals Hl 13 abzuwarten.

(1) Das Signal Hl S zeigt an, daß Triebfahrzeuge geschobener Züge und geschobener Rangierabteilungen unmittelbar vor dem Signal anzuhalten haben.

      [Hl S]       Zwei blaue Lichter, waagerecht nebeneinander

(2) Für die Vorbeifahrt eines geschobenen Zuges am Signal Hl S auf Signal Zs 1 gilt § 10.

(3) Die Vorbeifahrt einer geschobenen Rangierabteilung am Signal Hl S ist erlaubt, wenn der Stellwerkswärter die Zustimmung oder den Fahrauftrag dazu erteilt hat.

(4) Zeigt das Schubsignal bei Annäherung einer geschobenen Rangierabteilung noch einen Fahrtbegriff, dann ist anzuhalten und das Erscheinen des Signals Hl S abzuwarten.

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www.stellwerke.de - Letzte Änderung am 19.12.2000
Holger Kötting