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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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O.
Sonstige Signale

§ 79
Signal So 2 - Schachbrettafel -

(1) Das Signal So 2 zeigt an, daß das Lichthauptsignal und das dazu gehörende Schubsignal links neben dem Gleis steht.

      [So 2]       Eine viereckige, schachbrettartige schwarz und weiß gemusterte Tafel

(2) Das Signal So 2 ist rechts neben dem zugehörigen Gleis in Höhe des Lichthauptsignals bzw. dem dazu gehörenden Schubsignal aufzustellen. An Strossengleisen darf auf das Signal So 2 verzichtet werden, wenn das Aufstellen örtlich nicht möglich ist. Die Verhaltensanforderungen für den Triebfahrzeugführer zur Fahrwegbeobachtung sind in den ÖBF festzulegen.

ÖBF

(3) Das Signal So 2 besteht in der Regel aus einer hohen rechteckigen Tafel und, wo diese nicht aufgestellt werden kann, aus einer niedrigen quadratischen Tafel.

(1) Das Signal So 3a kennzeichnet den Standort eines Lichtvorsignals.

      [So 3a]       Eine rechteckige schwarz umrandete, weiße Tafel
      mit zwei übereinanderstehenden schwarzen Winkeln,
      die sich mit der Spitze berühren

(2) Das Signal So 3a steht stets rechts neben dem Gleis, auch wenn das Vorsignal links aufgestellt werden muß.

(1) Das Signal So 5 kennzeichnet die Stelle, an der Züge und Rangierabteilungen vor einer Betriebsstelle, vor einem Wegübergang oder vor einer anderen Stelle einer Werkbahn zu halten haben.

      [So 5]       Eine weiße Trapeztafel mit schwarzem Rand an einem Pfahl

(2) Das Signal So 5 ist in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. An Strossengleisen ist das Signal So 5 in der Regel auf der Seite der Fahrleitungsanklemmaste anzuordnen. An Strossengleisen kann auf die schwarzen und weißen schrägen Streifen am Pfahl verzichtet werden.

(3) In den ÖBF ist festzulegen, ob das Signal So 5 bei Dunkelheit zu beleuchten ist. An Strossengleisen ist das Signal So 5 bei Dunkelheit stets zu beleuchten.

(4) Triebfahrzeugführer der vor dem Signal So 5 zum Halten gekommenen Züge oder Rangierabteilungen haben das Signal Zp 1 zu geben.

(5) Die Weiterfahrt von Zügen oder Rangierabteilungen, die vor dem Signal So 5 zum Halten gekommen sind, ist in den ÖBF zu regeln.

(6) Wird das Signal So 5 für die Sicherung der Zugfahrten auf Kippenstrossen verwendet, so ist es so aufzustellen, daß der Fahrt bis zum Halten am Signal So 5 kein Hindernis entgegensteht. Die Weiterfahrt am Signal So 5 auf Kippenstrossen hat durch Auftrag des Rangierleiters (Oberkipper) zu erfolgen. Wird der Auftrag bereits bei Annäherung des Zuges an das Signal So 5 erteilt, darf ohne Halt am Signal So 5 vorbeigefahren werden.

(1) Das Signal So 6 zeigt an, daß ein Lichthauptsignal oder Signal So 5 zu erwarten ist.

      [So 6]       Eine weiße Sechseckscheibe mit liegendem schwarzem Kreuz
      an einem Pfahl

(2) Das Signal So 6 ist im Bremswegabstand vor dem Lichthauptsignal oder vor dem Signal So 5 in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis bei technischen Zwischenlösungen aufzustellen. An Strossengleisen ist das Signal So 6 in der Regel auf der Seite der Fahrleitungsanklemmaste anzuordnen.

(3) Die Beleuchtung des Signals So 6 bei Dunkelheit ist in den ÖBF festzulegen.

(1) Die Signale So 7a und So 7b kennzeichnen Gleis- oder Streckenabschnitte, auf denen bewegliche Pflugscharen von Schneepflügen zu heben bzw. zu senken sind.

(2) Das Signal So 7a zeigt an, daß Pflugscharen zu heben sind.

      [So 7a]       Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach oben

(3) Das Signal So 7b zeigt an, daß Pflugscharen zu senken sind.

      [So 7b]       Eine weiße Pfeilspitze mit schwarzem Rand zeigt nach unten

(4) Die Signale So 7a und So 7b sind in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.

(5) Das Signal So 7b ist nicht aufzustellen, wenn das Ende des zu kennzeichnenden Gleis- oder Streckenabschnittes durch das Signal So 7a der Gegenrichtung erkennbar ist.

(1) Das Signal So 8 kennzeichnet die Stelle, an der das Triebfahrzeug des Zuges entsprechend den Festlegungen in den ÖBF zu halten hat.

      [So 8]       Ein schwarzes Rechteck mit weißem H

(2) Das Signal So 8 ist ortsfest und in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. An Strossengleisen kann das Signal auch ortsveränderlich sein.

(3) Muß das Halten der Züge nach der Zuglänge geregelt werden, kann das Signal So 8 durch Zusatzschild mit einer Aufschrift ergänzt werden (z.B. "Halt für Transportzüge", "Kurzzug", "8 Wagen", "Halt für Pflüge und Rückmaschinen"). Die Aufschrift gibt an, welcher Zug am Standort des Signals So 8 zu halten hat.

(4) Wird mit gezogenen und geschobenen Zügen gefahren und ist für beide Zugbeförderungsarten aus örtlich bedingten Gründen je ein besonderes Signal So 8 erforderlich, sind die Signale So 8, an denen die gezogenen Züge zu halten haben, mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift "Gezogen", und an denen die geschobenen Züge zu halten haben, mit der Aufschrift "Geschoben" zu versehen.

(5) In den ÖBF ist festzulegen, ob das Signal So 8 bei Dunkelheit zu beleuchten ist.

(1) Das Signal So 12 kennzeichnet die Grenze bei zusammenlaufenden Gleisen, bis zu der ein Gleis mit Schienenfahrzeugen besetzt werden darf, ohne daß Bewegungen auf dem anderen Gleis behindert werden.

      [So 12]       Ein rot-weißes Zeichen oder ein rot-weiß gestreifter Pfahl

(2) Das Signal So 12 ist entweder in der Mitte zwischen den zusammenlaufenden Gleisen oder es ist jeweils ein Signal So 12 unmittelbar neben den inneren Schienen der beiden Gleise aufzustellen.

(3) Der Abstand der Gleisachsen muß am Signal So 12 bei 900 mm Spurweite mindestens 3,15 m und bei 1 435 mm Spurweite mindestens 3,75 m zuzüglich der notwendigen Erweiterung bei Gleisbögen betragen. Der Abstand an Signalen So 12 zwischen Gleisen mit 900 mm und 1 435 mm Spurweite beträgt 3,40 m.

(1) Das Signal So 13 kennzeichnet feste Gegenstände, die wegen zu geringem Abstand vom Gleis Werktätige gefährden können. Die Gegenstände sind durch orangefarbenen Anstrich so hervorzuheben, daß die Gefahrenstelle leicht zu erkennen ist.

(2) Feste Gegenstände in der Nähe der Gleise müssen zwischen
a) 1 400 mm und 3 050 mm bei 1 435 mm Spurweite
b) 1 000 mm und 2 500 mm bei 900 mm Spurweite
über Schienenoberkante durch einen orangefarbenen Anstrich gekennzeichnet werden, wenn außerhalb der Lichtraumumgrenzung nicht mindestens 300 mm breite Seitenräume frei sind. Hierunter fallen auch die Einfahrten in die Triebfahrzeug- und Wagenschuppen sowie die Einfahrten in Werkstatthallen.

(3) Erstreckt sich der zu geringe Abstand vom Gleis auf eine größere Länge, so kann der Anstrich auf den Anfang, das Ende und geeignete Zwischenstellen beschränkt werden. Bei Tunneln ist die Kennzeichnung der Tunneleingänge ausreichend.

(1) Die Signale So 15a und So 15b zeigen an, daß ein Signal So 16a bzw. Signal So 16b oder ein Signal So 16c folgt. Am Signal So 15a bzw. So 15b hat der Triebfahrzeugführer zu prüfen, ob das Signal So 16a oder Signal So 16c weißes Standlicht zeigt.

(2) Das Signal So 15a zeigt an, daß auf das Signal So 16a, Signal So 16b oder Signal So 16c ein Wegübergang folgt.

      [So 15a]       Eine rechteckige weiße Tafel mit drei waagerechten
      schwarzen Streifen und weiß rückstrahlenden Feldern

(3) Das Signal So 15b zeigt an, daß auf Signal So 16a, Signal So 16b oder Signal So 16c mehrere Wegübergänge folgen.

      [So 15b]       Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Ziffer und zwei
      waagerechten schwarzen Streifen und weiß rückstrahlenden Feldern.
      Die Ziffer gibt die Anzahl der folgenden Wegübergänge an.

(4) Das Signal So 15a oder Signal So 15b ist in der Regel am Einschaltpunkt der Schaltstrecke einer Wegübergangssicherungsanlage rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.

(5) Fahrten, die die Schaltstrecke nicht ganz oder nur unter besonderen Bedingungen durchfahren (z.B. Sperrfahrten und Fahrten mit Kleinwagen), sind in den ÖBF festzulegen.

(6) Der Abstand zwischen dem Signal So 15a oder Signal So 15b und dem Signal So 16a oder Signal So 16c beträgt doppelt soviel Meter, wie die für den Streckenabschnitt festgelegte zulässige Geschwindigkeit in Kilometer pro Stunde.

(1) Das Signal So 16a zeigt an, daß der Wegübergang technisch gesichert ist und mit der in den ÖBF festgelegten Geschwindigkeit befahren werden darf. Zwei ständig eingeschaltete gelbe Standlichter kennzeichnen zusätzlich den Standort des Signals So 16a.

      [So 16a]       Über einem schwarz und weiß schräg gestreiften Mastschild
      mit weiß rückstrahlenden Feldern zwei gelbe Standlichter
      (Standortkennlichter) waagerecht nebeneinander und darüber
      ein weißes Licht (Überwachungslicht)

(2) Das Signal So 16b zeigt an, daß der Wegübergang nicht gesichert und mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren ist. Leuchtet das weiße Standlicht nicht, ist die Wegübergangssicherungsanlage gestört. Ab Signal So 16b ist das Signal Zp 1 rechtzeitig und wiederholt bis zum Wegübergang zu geben.

      [So 16b]       Wie das Signal So 16a, das weiße Licht leuchtet jedoch nicht

(3) Das Signal So 16a ist in der Regel im Bremswegabstand - bei geschobenem Zugverkehr im Bremswegabstand plus der maximalen Zuglänge - vor dem Wegübergang rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.

(4) Die durch das Signal So 16b vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit am Wegübergang gilt so lange, bis das erste Schienenfahrzeug den Wegübergang verlassen hat. Kleinwagen haben vor dem Befahren des Wegübergangs anzuhalten.

(1) Das Signal So 16c zeigt an, daß der irinerbetriebliche Wegübergang gesichert ist und mit der in den ÖBF festgelegten Geschwindigkeit befahren werden darf.

      [So 16c]       Über einem schwarz und weiß schräg gestreiften Mastschild mit weiß
      rückstrahlenden Feldern ein weißes Standlicht (Überwachungslicht)

(2) Das Signal So 16c ist in der Regel im Bremswegabstand - bei geschobenem Zugverkehr im Bremswegabstand plus der maximalen Zuglänge - vor dem innerbetrieblichen Wegübergang rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.

(3) Leuchtet das weiße Standlicht des Signals So 16c nicht, muß die Geschwindigkeit bis zum innerbetrieblichen Wegübergang auf Schrittgeschwindigkeit vermindert und Signal Zp 1 rechtzeitig und wiederholt bis zum Wegübergang gegeben werden. Die Schrittgeschwindigkeit ist beizubehalten, bis das erste Schienenfahrzeug den innerbetrieblichen Wegübergang verlassen hat.

(1) Das Signal So 17 kennzeichnet den Anfang und das Ende des Wirkungsbereiches oder den Standort einer punktförmigen Zugbeeinflussungsstelle.

      [So 17]       Eine mit waagerechter Teilung orange-weiß gestrichene
      rechteckige Tafel mit drei orange rückstrahlenden Feldern

(2) Das Signal So 17 ist 1,50 m über Schienenoberkante anzubringen. Es ist so aufzustellen, daß der für den radioaktiven Strahler festgelegte Strahlenkegel ausreichend abgesichert ist. Es ist mindestens ein Abstand von 10 m vor und 10 m nach dem radioaktiven Strahler einzuhalten. Bei anderen punktförmigen Zugbeeinflussungsanlagen ist das Signal So 17 in Höhe des Standortes dieser Anlagen aufzustellen.

(3) Das Signal So 17 ist bei zweigleisiger Strecke rechts neben dem zugehörigen Gleis und bei eingleisiger Strecke rechts und links neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.

(1) Das Signal So 18 zeigt an, daß am Standort des Stellwerkswärters anzuhalten ist.

[So 18] [So 18]

Tageszeichen
Mehrmaliges gleichmäßiges Heben und Senken einer weiß-rot-weißen Signalflagge durch den Stellwerkswärter

Nachtzeichen
Mehrmaliges gleichmäßiges Heben und Senken einer rot abgeblendeten Handlampe durch den Stellwerkswärter

(2) Das Signal So 18 ist zum Anhalten von Zügen und Rangierabteilungen für die Übermittlung fahrbetrieblicher Aufträge anzuwenden.

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Holger Kötting