www.stellwerke.de Inhalt:
Startseite |
O. Sonstige Signale
§ 79 (1) Das Signal So 2 zeigt an, daß das Lichthauptsignal und das dazu gehörende Schubsignal links neben dem Gleis steht.
(2) Das Signal So 2 ist rechts neben dem zugehörigen Gleis in Höhe des Lichthauptsignals bzw. dem dazu gehörenden Schubsignal
aufzustellen. An Strossengleisen darf auf das Signal So 2 verzichtet werden, wenn das Aufstellen örtlich nicht möglich ist.
Die Verhaltensanforderungen für den Triebfahrzeugführer zur Fahrwegbeobachtung sind in den ÖBF festzulegen. ÖBF (3) Das Signal So 2 besteht in der Regel aus einer hohen rechteckigen Tafel und, wo diese nicht aufgestellt werden kann, aus einer niedrigen quadratischen Tafel.
(2) Das Signal So 3a steht stets rechts neben dem Gleis, auch wenn das Vorsignal links aufgestellt werden muß.
(2) Das Signal So 5 ist in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. An Strossengleisen ist das Signal So 5 in der Regel auf der Seite der Fahrleitungsanklemmaste anzuordnen. An Strossengleisen kann auf die schwarzen und weißen schrägen Streifen am Pfahl verzichtet werden.
(3) In den ÖBF ist festzulegen, ob das Signal So 5 bei Dunkelheit zu beleuchten ist. An Strossengleisen ist das Signal
So 5 bei Dunkelheit stets zu beleuchten. ÖBF (4) Triebfahrzeugführer der vor dem Signal So 5 zum Halten gekommenen Züge oder Rangierabteilungen haben das Signal Zp 1 zu geben.
(5) Die Weiterfahrt von Zügen oder Rangierabteilungen, die vor dem Signal So 5 zum Halten gekommen sind, ist in den ÖBF zu regeln. ÖBF (6) Wird das Signal So 5 für die Sicherung der Zugfahrten auf Kippenstrossen verwendet, so ist es so aufzustellen, daß der Fahrt bis zum Halten am Signal So 5 kein Hindernis entgegensteht. Die Weiterfahrt am Signal So 5 auf Kippenstrossen hat durch Auftrag des Rangierleiters (Oberkipper) zu erfolgen. Wird der Auftrag bereits bei Annäherung des Zuges an das Signal So 5 erteilt, darf ohne Halt am Signal So 5 vorbeigefahren werden.
(2) Das Signal So 6 ist im Bremswegabstand vor dem Lichthauptsignal oder vor dem Signal So 5 in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis bei technischen Zwischenlösungen aufzustellen. An Strossengleisen ist das Signal So 6 in der Regel auf der Seite der Fahrleitungsanklemmaste anzuordnen.
(3) Die Beleuchtung des Signals So 6 bei Dunkelheit ist in den ÖBF festzulegen. ÖBF
(3) Das Signal So 7b zeigt an, daß Pflugscharen zu senken sind.
(4) Die Signale So 7a und So 7b sind in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. (5) Das Signal So 7b ist nicht aufzustellen, wenn das Ende des zu kennzeichnenden Gleis- oder Streckenabschnittes durch das Signal So 7a der Gegenrichtung erkennbar ist.
(2) Das Signal So 8 ist ortsfest und in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. An Strossengleisen kann das Signal auch ortsveränderlich sein. (3) Muß das Halten der Züge nach der Zuglänge geregelt werden, kann das Signal So 8 durch Zusatzschild mit einer Aufschrift ergänzt werden (z.B. "Halt für Transportzüge", "Kurzzug", "8 Wagen", "Halt für Pflüge und Rückmaschinen"). Die Aufschrift gibt an, welcher Zug am Standort des Signals So 8 zu halten hat. (4) Wird mit gezogenen und geschobenen Zügen gefahren und ist für beide Zugbeförderungsarten aus örtlich bedingten Gründen je ein besonderes Signal So 8 erforderlich, sind die Signale So 8, an denen die gezogenen Züge zu halten haben, mit einem Zusatzschild mit der Aufschrift "Gezogen", und an denen die geschobenen Züge zu halten haben, mit der Aufschrift "Geschoben" zu versehen.
(5) In den ÖBF ist festzulegen, ob das Signal So 8 bei Dunkelheit zu beleuchten ist. ÖBF
(2) Das Signal So 12 ist entweder in der Mitte zwischen den zusammenlaufenden Gleisen oder es ist jeweils ein Signal So 12 unmittelbar neben den inneren Schienen der beiden Gleise aufzustellen. (3) Der Abstand der Gleisachsen muß am Signal So 12 bei 900 mm Spurweite mindestens 3,15 m und bei 1 435 mm Spurweite mindestens 3,75 m zuzüglich der notwendigen Erweiterung bei Gleisbögen betragen. Der Abstand an Signalen So 12 zwischen Gleisen mit 900 mm und 1 435 mm Spurweite beträgt 3,40 m.
(3) Das Signal So 15b zeigt an, daß auf Signal So 16a, Signal So 16b oder Signal So 16c mehrere Wegübergänge folgen.
(4) Das Signal So 15a oder Signal So 15b ist in der Regel am Einschaltpunkt der Schaltstrecke einer Wegübergangssicherungsanlage rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.
(5) Fahrten, die die Schaltstrecke nicht ganz oder nur unter besonderen Bedingungen
durchfahren (z.B. Sperrfahrten und Fahrten mit Kleinwagen), sind in den ÖBF festzulegen. ÖBF (6) Der Abstand zwischen dem Signal So 15a oder Signal So 15b und dem Signal So 16a oder Signal So 16c beträgt doppelt soviel Meter, wie die für den Streckenabschnitt festgelegte zulässige Geschwindigkeit in Kilometer pro Stunde.
(2) Das Signal So 16b zeigt an, daß der Wegübergang nicht gesichert und mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren ist. Leuchtet das weiße Standlicht nicht, ist die Wegübergangssicherungsanlage gestört. Ab Signal So 16b ist das Signal Zp 1 rechtzeitig und wiederholt bis zum Wegübergang zu geben.
(3) Das Signal So 16a ist in der Regel im Bremswegabstand - bei geschobenem Zugverkehr im Bremswegabstand plus der maximalen Zuglänge - vor dem Wegübergang rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. (4) Die durch das Signal So 16b vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit am Wegübergang gilt so lange, bis das erste Schienenfahrzeug den Wegübergang verlassen hat. Kleinwagen haben vor dem Befahren des Wegübergangs anzuhalten.
(2) Das Signal So 16c ist in der Regel im Bremswegabstand - bei geschobenem Zugverkehr im Bremswegabstand plus der maximalen Zuglänge - vor dem innerbetrieblichen Wegübergang rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. (3) Leuchtet das weiße Standlicht des Signals So 16c nicht, muß die Geschwindigkeit bis zum innerbetrieblichen Wegübergang auf Schrittgeschwindigkeit vermindert und Signal Zp 1 rechtzeitig und wiederholt bis zum Wegübergang gegeben werden. Die Schrittgeschwindigkeit ist beizubehalten, bis das erste Schienenfahrzeug den innerbetrieblichen Wegübergang verlassen hat.
(2) Das Signal So 17 ist 1,50 m über Schienenoberkante anzubringen. Es ist so aufzustellen, daß der für den radioaktiven Strahler festgelegte Strahlenkegel ausreichend abgesichert ist. Es ist mindestens ein Abstand von 10 m vor und 10 m nach dem radioaktiven Strahler einzuhalten. Bei anderen punktförmigen Zugbeeinflussungsanlagen ist das Signal So 17 in Höhe des Standortes dieser Anlagen aufzustellen. (3) Das Signal So 17 ist bei zweigleisiger Strecke rechts neben dem zugehörigen Gleis und bei eingleisiger Strecke rechts und links neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen.
(2) Das Signal So 18 ist zum Anhalten von Zügen und Rangierabteilungen für die Übermittlung fahrbetrieblicher Aufträge anzuwenden.
Zum Seitenanfang
|
||||||||||||||||||||||||||||||||