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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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N.
Warnsignale bei Arbeiten im Gefahrenbereich der Gleise (Wa)

§ 74
Allgemeines

(1) Warnsignale bestimmen das Verhalten der in und an Gleisen arbeitenden Werktätigen bei der Annäherung und Vorbeifahrt von Schienenfahrzeugen.

(2) Die Warnsignale sind mit dem Signalhorn, Tremolorufhorn oder einer lautstärkeren Warneinrichtung zu geben.

(1) Das Signal Wa 1 gibt an, daß im benachbarten Gleis eine Fahrt stattfindet. Der unmittelbare Gefahrenbereich benachbarter Gleise ist zu verlassen bzw. darf nicht betreten werden.

      -      Ein langer Ton

(2) Das Signal Wa 1 ist bei Annäherung von Schlenenfahrzeugen im benachbarten Gleis anzuwenden, wenn die Werktätigen auf die Vorbeifahrt dieser Schienenfahrzeuge aufmerksam gemacht werden sollen, ohne daß die Arbeitsstätte geräumt und verlassen werden muß.

(3) Das Signal Wa 1 darf nicht angewendet werden, wenn beim Räumen und Verlassen des Arbeitsgleises ein Nachbargleis überschritten werden muß.

(1) Das Signal Wa 2 gibt an, daß das Arbeitsgleis zu räumen und der unmittelbare Gefahrenbereich zu verlassen ist.

      -  -
      Zwei lange Töne

(2) Das Signal Wa 2 ist anzuwenden, wenn
a) sich die Arbeitsstätte im unmittelbaren Gefahrenbereich eines nicht gesperrten Arbeitsgleises befindet und sich Schienenfahrzeuge auf diesem Gleis oder einem beim Räumen und Verlassen zu überschreitenden Gleis nähern;
b) eine Sperrfahrt bzw. eine Rangierfahrt im gesperrten Arbeitsgleis den Bereich der Arbeitsstätte befahren soll und das Räumen und Verlassen nicht anderweitig veranlaßt wird.

(1) Das Signal Wa 3 gibt an, daß der unmittelbare Gefahrenbereich schnellstens zu verlassen ist.

      UU       UU       UU       UU       UU
      Zwei kurze Töne, mindestens fünfmal hintereinander

(2) Das Signal Wa 3 ist bei plötzlich auftretender Gefahr sowie insbesondere dann zu geben, wenn das Signal Wa 2 nicht beachtet wurde.

(1) Das Signal Wa 4 kennzeichnet die Gleisseite, nach der beim Ertönen der Signale Wa 2 bzw. Wa 3 die Arbeitsgleise zu räumen sind.

      [Wa 4]       Ein weißes Fahnenschild mit schwarzem Rand

(2) Das Signal Wa 4 ist in der Nähe der Gleisbrigade gleichlaufend zum Gleis, 3 m von der Gleismitte entfernt, aufzustellen. Die Zahl der aufzustellenden Signale Wa 4 richtet sich nach der Länge der Arbeitsstätte. Ihr Abstand voneinander darf höchstens 30 m betragen.

(3) Im unmittelbaren Kippbereich an Kippgleisen der Absetzer kann auf das Signal Wa 4 verzichtet werden.

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www.stellwerke.de - Letzte Änderung am 14.12.2000
Holger Kötting