E.
Zusätzliche Signale für elektrische Zugförderung (El)
§ 17
Allgemeines
(1) Die El-Signale kennzeichnen bei elektrischer Zugförderung Fahrleitungsunterbrechungen, spannungslose, gestörte oder
ausgeschaltete Fahrleitungsabschnitte und das Ende der Fahrleitung, wenn das Gleis darüber hinaus verlegt ist.
(2) Die El-Signale müssen aus einer auf der Spitze stehenden weiß und schwarz umrandeten blauen quadratischen Tafel mit
weißem Signalzeichen bestehen.
(3) Die El-Signale sind stets in stationären Gleisanlagen und nach Bedarf in rückbaren Gleisanlagen mit Fahrleitungsanlagen
zu verwenden. Ausgenommen sind Gleisverbindungen im Bahnhofsbereich.
(4) Ist im Fahrbetrieb regelmäßig mit Fahrten auf falschem Gleis zu rechnen, sind die Rückseiten der El-Signale stets mit dem
Gegensignal auszurüsten.
(5) Die El-Signale sind in ausreichendem Abstand vor dem bezeichneten Fahrleitungsabschnitt rechts neben oder über dem
zugehörigen Gleis anzubringen. Die Signale El 2 und El 5 sind bei eingleisigen Strecken links neben dem Gleis aufzustellen.
§ 18
Signal El 1 - Ausschaltsignal -
Das Signal El 1 zeigt an, daß der Fahrschalter des elektrischen Triebfahrzeuges spätestens am Standort des Signals auszuschalten ist.
(2) Am Standort des Signals El 4 müssen die Stromabnehmer völlig gesenkt sein.
(2) Das Signal El 6 ist vor den Enden von Fahrleitungen und vor Fahrleitungsabschnitten, die für längere Zeit außer Betrieb gesetzt sind, anzubringen.
(3) Hat ein Gleis einer Gleisverzweigung keine Fahrleitung, so ist dies durch einen blauen Pfeil auf weißem Grund
über dem Signal anzuzeigen. Die Pfeilspitze hat auf das Gleis ohne Fahrleitung zu zeigen.
(4) Das Signal El 6 ist bei Dunkelheit nur dann zu beleuchten, wenn der Fahrbetrieb es erfordert.