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Werkbahnsignale im Braunkohlentagebau (SOBr)

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D.
Gleissperrsignale (Gsp)

§ 15
Signal Gsp 0 - Haltsignal -

(1) Das Signal Gsp 0 zeigt an, daß Zug- und Rangierfahrten mit der Spitze des ersten Schienenfahrzeuges über das Signal hinaus verboten sind. Es zeigt die aufgelegte Gleissperre, den Stumpfgleisabschluß, die nicht zu befahrende Drehscheibe, Schiebebühne und Gleisbrückenwaage an.

      [Gsp 0]       Ein waagerechter schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe

(2) Das Signal Gsp 0 gilt für Züge und Rangierabteilungen. Es ist - ausgenommen bei Drehscheiben, Schiebebühnen, Gleisbrückenwaagen und Stumpfgleisabschlüssen - in der Regel rechts neben dem zugehörigen Gleis aufzustellen. Muß die Signalstellung auf der Rückseite erkennbar sein, ist diese bei Tage durch zwei kleine weiße runde Scheiben auf schwarzem Grund und bei Dunkelheit durch zwei mattweiße Lichter waagerecht nebeneinander darzustellen.

(3) Das Signal Gsp 0 ist bei Dunkelheit zu beleuchten. Das gilt nicht für das Signal Gsp 0 an Gleissperren in Nebenanlagen bei ausreichender Beleuchtung der Werkbahnanlagen.

(4) Das Signal Gsp 0 ist auch als Stumpfgleisabwhluß an Prellböcken einseitig sichtbar aufzustellen. In den ÖBF ist festzulegen, ob das Signal Gsp 0 an Prellböcken bei Dunkelheit zu beleuchten ist.

ÖBF

(1) Das Signal Gsp 2 zeigt an, daß die Gleissperre abgelegt ist.
      [Gsp 2]       Ein senkrechter schwarzer Streifen auf runder weißer Scheibe

(2) Das Signal Gsp 2 ersetzt nicht die Zustimmung des Stellwerkswärters oder den Fahrauftrag des Rangierleiters.

(3) Die Rückseite des Signals ist bei Tag durch eine kleine runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund und bei Dunkelheit durch ein mattweißes Licht darzustellen.

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Holger Kötting